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Förderungen

1.  Zuschuss von der Pflegekasse (gesetzliche Pflegeversicherung)

Der Pflegebedürftige trägt als Eigenanteil 10 v.H. der Kosten der Maßnahme, jedoch höchstens 50 v.H. seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Einnahmen weiterer Angehöriger im gleichen Haushalt werden nicht beachtet. Hat der Pflegebedürftige keine eigenen Einnahmen entfällt der Eigenanteil.

Zuschuss der Pflegekasse (Kosten abzgl. Eigenanteil, jedoch max. 2.556,46 Euro)
Beispiel: Berechnung der Zuschusshöhe und Eigenanteil pro bauliche Maßnahme *
Kosten der Maßnahme 3000 Euro
Eigenanteil (10% der Kosten)   300 Euro
Monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
1000 Euro
max. Eigenanteil (50% der monatlichen Bruttoeinnahmen)   500 Euro
Zuschuss der Pflegekasse 2.556,46 Euro








* Begriffserklärung:  "pro bauliche Maßnahme":
Alle Veränderungen des Wohnraumes, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung erforderlich sind, gelten als eine Maßnahme. So stellt z.B. beim rollstuhlgerechten Umbau der Wohnung nicht jede einzelne Verbreiterung einer Tür eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern die Türverbreiterungen und die Entfernung von Türschwellen insgesamt.
Erst wenn sich die Pflegesituation ändert und weitere Wohnumfeldverbesserungen erforderlich sind, handelt es sich erneut um eine Maßnahme.

Was wird finanziert?

Außerhalb der Wohnung

  • ebenerdiger Zugang, Vergrößerung der Türen, Anordnung von Schalterleisten, Briefkästen in Greifhöhe, Anbringen von Haltestangen, Schaffung von Sitzplätzen,
  • Orientierungshilfen für Sehbehinderte,
  • Treppenumbauten, Rampen und Treppenlifte,
  • Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb,
  • ausgenommen Parkplätze, Pflasterung des Hauszugangs.

Innerhalb der Wohnung

  • Schaffung von Bewegungsflächen durch Installation der Waschmaschinenanschlüsse in der Küche, anstatt im Bad (Aufwendungen für Verlegung von Wasser- und Stromanschlüssen) ,
  • Änderung des Bodenbelags um Stolperquellen, Rutsch - und Sturzgefahren zu beseitigen,
  • Veränderung der Heizung,
  • Änderung Lichtschalter/Steckdosen, Heizungsventile in Greifhöhe,
  • Reorganisation der Wohnung (Stockwerktausch),
  • Treppenlifte, Sitzlifte,
  • Türvergrößerung, Abbau von Türschwellen, Türanschläge,
  • Fenstergriffe auf Greifhöhe,
  • Hausnotruf.

Küche

  • Armaturen,
  • Bodenbelag,
  • mit Rollstuhl unterfahrbare Kücheneinrichtung.

Bad

  • Einbau eines nicht vorhandenen Bades/WC,
  • Armaturen,
  • Badewanneneinstiegshilfen (Änderung der Bausubstanz),
  • rutschhemmender Bodenbeläge insbesondere in der Dusche,
  • Duschplatz, wenn nicht mehr eine Badewanne genutzt werden kann,
  • Anpassung der Höhe von Einrichtungsgegenständen,
  • höhenverstellbarer Waschtisch,
  • höhenverstellbareres WC.

Schlafzimmer

  • Bettzugang,
  • Bodenbelag,
  • Lichtschalter/Steckdosen vom Bett aus zu erreichen.
2.  Deutsche Ausgleichsbank (DtA)
Bei erheblicher Überschreitung der Pflegekassenzuschüsse können diese Mehrkosten für bauliche Maßnahmen als Darlehen im Rahmen des Sozialprogramms der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) über die Hausbank beantragt werden.

3.  Fördermittel von Ländern, Städten und Gemeinden
Diese Fördertöpfe gibt es nicht immer und zu jeder Zeit, deshalb sind diese Förderleistungen im besonderen Fall z.B. bei den Wohnungsberatungsstellen der Städte oder Gemeinden anzufragen.

4. Weitere Förderungen gibt es z.B. von der Bundesagentur für Arbeit der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung
Noch nicht berufstätige Menschen erhalten im Rahmen des Vermittlungsprozesses in eine Arbeitsstelle Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und zur beruflichen Wiedereingliederung. Dies können auch die bauliche Anpassung eines Arbeitsplatzes oder die Anschaffung von technischen Hilfsmitteln sein. Im Rahmen der "Förderung der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation" können alle Arten von Maßnahmen für Verletzte durch Arbeits- und Wegeunfälle oder bei Berufskrankheit durch die gesetzliche Unfallversicherung gefördert oder finanziert werden. Wohnraumanpassungsmaßnahmen, Umzugshilfen und technische Hilfsmittel können, bei berufstätigen Menschen, die die jeweils vorgeschriebene Warte- und Beitragszeit erfüllt haben, auch von der Rentenversicherung gefördert werden, wenn die Betroffenen Leistungen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation benötigen. Die Krankenversicherung zahlt in der Regel für Hilfsmittel, die kranke oder behinderte Menschen benötigen, nicht aber für bauliche Maßnahmen.
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